Hinweise:

Bei Verkehrsunfällen auf öffentlichen Straßen muss die Exekutive (Polizei) verständigt werden.
 
 

Besondere Sicherheitsmaßnahmen

Die Einsatzstelle ist bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, durch Beleuchtungsgeräte, nach Möglichkeit blendungsfrei auszuleuchten. Dies kann durch die Aufstellung von Beleuchtungsgeräten oder Lichtmasten von Einsatzfahrzeugen oder Ausleuchtung mittels der Scheinwerfer der Einsatzfahrzeuge erfolgen. 
Die Einsatzkräfte der Feuerwehr haben zur besseren Erkennbarkeit folgende Einsatzkleidung zu tragen: lichtreflektierende Helme oder Helme mit Reflexstreifen sowie mit Reflexstreifen versehene Einsatzbekleidung  bzw. Warnbekleidung (Überwürfe mit Reflektorstreifen). Das Blaulicht ist aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Einsatzort zu verwenden.

Behinderung von öffentlichen Verkehrswegen

Bei Verlegen von Schlauchleitungen über öffentliche Verkehrswege (bei Bränden oder Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden) ist die Behinderungsstelle mit dem Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“ und einen Warnposten sowie mit einer entsprechenden Warnblinklampe abzusichern.

Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen

Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters oder der Feuerwehr nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit b Z. 1 und 2 StVO bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere, c) bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie z.B. Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (z.B. Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u.dgl.) erfordert.

Entfernung von Hindernissen § 89 a StVO

Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44 b Abs. 1 StVO.

 

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